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Rechtliche Rahmenbedingungen für Drohnen

Mittlerweile erfreuen sich Drohnen als attraktive Hightech-Spielzeuge sogar bei Kindern und Jugendlichen immer größerer Beliebtheit. Da sich im Zusammenhang mit dem Betrieb von Drohnen diverse rechtliche Problematiken ergeben, sollten sich Drohnen-Liebhaber unbedingt mit den rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut machen.

Seit 1.1.2014 wurde der Betrieb von Drohnen („unbemannte Luftfahrzeuge“) im Luftfahrtgesetz (LFG) geregelt. Dieses sieht Unterteilungen in Drohnentypen mit und ohne Sichtverbindung vor. Weitere Unterscheidungen gibt es im Hinblick auf das Gewicht der Drohne und das mögliche Einsatzgebiet.

Betriebsbewilligung für große Drohnen

Je nachdem welches Modell vorliegt, wird eine Betriebsbewilligung der Österreichischen Luftfahrtbehörde Austro Control benötigt. Nicht bewilligungspflichtig sind sog. „Spielzeuge“, also Modelle bis 79 Joule Bewegungsenergie (ca. 250 Gramm) – auch mit Kamera, wenn sie nicht in Höhen über 30m über Grund verwendet werden.

Grundsätzlich dürfen Flugmodelle unter 25 kg (ausgenommen Spielzeuge), die zwar mit einer Kamera ausgestattet sind, die aber ohne die Absicht geflogen werden, Foto- oder Filmaufnahmen zu machen, ohne Bewilligung

  • nur in maximal dünn besiedeltem Gebiet,
  • unter 150 m,
  • nicht zu tief über Grundstücken,
  • nicht über Menschenansammlungen und
  • nur zu privaten Zwecken

verwendet werden.

Zuwiderhandeln gegen die Bewilligungspflicht stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar.

Ob Sie für Ihre Drohne eine solche Bewilligung benötigen, können Sie auf der Internetseite http://www.austrocontrol.at überprüfen.

Schutz des Eigentumsrechts und der Privatsphäre

Bei der Benützung von Drohnen stellt sich auch die Frage, inwiefern sich ein Grundstückseigentümer dagegen wehren kann, dass eine Drohne in den Luftraum über seinem Grundstück eindringt. Rechtlich gesehen steht der Luftraum über der Liegenschaft im Eigentum des Grundeigentümers, was es ihm auch ermöglicht, sich gegen Eingriffe zur Wehr zu setzen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Ein Teil der Rechtsmeinungen geht davon aus, dass es hier auf die Höhe, in welcher sich der Eingriff abspielt, ankommt. Je höher die Drohne fliegt, desto weniger wird in das Eigentumsrecht eingegriffen.

Auch das Recht auf Privatsphäre könnte durch den Einsatz von Drohnen verletzt werden. Nach § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist zwar eine Aufnahme eines Bildes ohne Zustimmung erlaubt, nicht jedoch dessen Veröffentlichung oder Verbreitung. Befinden sich Personen zufällig auf Bildern, werden deren Rechte wohl nicht beeinträchtigt sein. Wer aber Personen gezielt fotografiert und deren Bilder veröffentlicht, verletzt den Bildnisschutz.

Vorsicht beim Drohnenflug

Beim Drohnenflug muss auch beachtet werden, keine strafrechtlich relevanten Tatbestände zu erfüllen. Denkbar wären hier beispielsweise die Delikte der

  • Sachbeschädigung (wird durch den Drohnenflug eine Sache beschädigt),
  • der fahrlässigen Körperverletzung (wird jemand durch eine Drohne verletzt), oder
  • der beharrlichen Verfolgung (nutzt man die Drohne über einen längeren Zeitraum hindurch, um eine andere Person zu überwachen).

Drohnen in Kinderhänden

Überlassen Sie Ihre Drohne Kindern, sollten Sie dabei berücksichtigen, dass diese ab dem 14. Lebensjahr deliktsfähig und somit schuldfähig sind, also auch strafrechtlich verfolgt werden können. Unmündige Minderjährige, also Kinder unter 14, gelten als nicht schuldfähig. Hier kann aber das Verhalten der Aufsichtsperson zu Haftungsansprüchen führen.

Nur ausnahmsweise kann bei einer bestehenden Einsichtsfähigkeit eines unmündigen Minderjährigen eine sogenannte „Billigkeitshaftung“ des Unmündigen angenommen werden. Mündige Minderjährige, also Kinder ab 14, können haftbar gemacht werden, wobei sie jedoch beschränkt prozessfähig sind und im Zivilprozess durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden müssten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag „Wer haftet für Kinder“.

Wir beraten Sie gerne, sollten Sie oder Ihre Kinder die Verwendung einer Drohne ins Auge fassen!

Autorin: Mag. Johanna Griesbeck