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Müssen Arbeitnehmer/innen bei offenen Lohnansprüchen leer ausgehen?
Meldet ein Arbeitgeber Insolvenz an, so bedeutet dies nicht, dass man bei offenen Lohnansprüchen leer ausgeht. Geht nämlich der Arbeitgeber aufgrund eines Insolvenztatbestandes in die Insolvenz, so gibt es unter gewissen Voraussetzungen Insolvenz-Entgelt. Dies gilt insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder auch bei Nichteröffnung eines solchen Verfahrens (weil der Arbeitgeber kein kostendeckendes Vermögen aufbringen kann).
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind (ehemalige) Arbeitnehmer/innen einschließlich der Lehrlinge, freie Dienstnehmer/innen, Heimarbeiter/innen und die Erben dieser Personen. Der Sicherung durch den Insolvenz-Entgeltfonds unterliegen Ansprüche auf laufendes Entgelt wie Lohn/Gehalt, Sonderzahlungen, Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung, sonstige aus dem Arbeitsverhältnis stammende Ansprüche wie z.B. Diäten, Spesen, Prämien, Kilometergelder, Betriebspensionen und Hinterbliebenenpensionen, aber auch Schadenersatzansprüche. Weiters zahlt der Insolvenz-Entgeltfonds auch die zur Rechtsverfolgung dieser Ansprüche gegen den Arbeitgeber notwendigen Kosten.
Spezielle Besteuerung
Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes unterliegt die Berechnung dieser Ansprüche einer speziellen Insolvenzbesteuerung. Im Ergebnis können die vom Fonds ausbezahlten Nettoansprüche höher oder niedriger sein als die vom Arbeitgeber in der Lohnabrechnung berechneten Ansprüche. Dem Finanzamt müssen also Jahreslohnzettel über die erhaltenen Zahlungen übermittelt werden, und führt es dann eine Veranlagung durch. Dabei kann es entweder zu Lohnsteuernachforderungen oder zu -rückerstattungen kommen. Zu berücksichtigen gilt auch, dass Bruttoansprüche mit € 10.260,00 brutto pro Monat für das Jahr 2018 begrenzt sind. Für gesetzliche Abfertigungsansprüche gilt eine Höchstgrenze von bis zu brutto € 5.130,00 monatlich für das Jahr 2018. Sollte ein höherer Monatsbetrag zustehen, erhalten Anspruchsberechtigte über den vorgenannten Betrag hinaus nur noch die Hälfte des Differenzbetrages, jedoch niemals mehr als brutto € 7.695,00.
Fristen beachten
Zu beachten gilt, dass Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingebracht werden müssen. Bei Zurück- oder Abweisung des Insolvenzantrages läuft die Frist ab Kenntnis des diesbezüglichen Gerichtsbeschlusses. Sie beginnt neu zu laufen, wird das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet.
Insolvenzentgelt wird nur für Ansprüche bezahlt, die innerhalb der letzten 6 Monate vor der Insolvenzeröffnung bzw. des Abweisungsbeschlusses oder vor Ende des Arbeitsverhältnisses fällig waren. Ältere Ansprüche gehen nur dann nicht verloren, wenn sie innerhalb von 6 Monaten ab Fälligkeit beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt wurden. Darüber hinaus darf der Anspruch natürlich nicht verjährt oder verfallen sein.
Ungesicherte Ansprüche
Ansprüche aus Werkverträgen, von arbeitnehmerähnlichen Personen, welche nach dem GSVG versichert sind, aus einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband, von Gesellschaftern, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, sind nicht gesichert. Insbesondere gilt dies auch für freiwillige Abfertigungen und Kündigungsentschädigungen, die über das gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Ausmaß hinausgehen.
Offene Forderungen sind im Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht anzumelden und beim Insolvenz-Entgeltfonds zu beantragen. Ungesicherte Forderungen müssen direkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden, und sind Arbeitnehmer/innen diesbezüglich auf die bloße Quote verwiesen.
Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche natürlich gerne.
Autorin: Mag. Johanna Griesbeck