Robuster Allrounder auf vier Pfoten

Bei vielen Jägern kommt irgendwann der Wunsch auf, sich einen Jagdbegleiter anzuschaffen, frei nach dem Motto „Jagd ohne Hund ist Schund“. Welche Rasse dabei gewählt wird, wird meist von den persönlichen Vorlieben, den Jagdmöglichkeiten, den Reviergegebenheiten oder schlichtweg der eigenen Prägung abhängig gemacht. Gemein haben alle Jäger, dass sie von ihren Hunden erwarten, dass diese die Voraussetzungen für die Jagdausübung mitbringen, was natürlich auch eine ausreichend stabile Gesundheit voraussetzt.

Jagdhunde müssen sich im Gelände sicher und schnell bewegen können, sie müssen in der Lage sein, unterschiedliche Witterungsumstände über eine längere Zeit auszuhalten und bei der Schwarzwildjagd in der Lage sein, einem Wildschwein Paroli zu bieten.

Doch was, wenn der Jagdhund aufgrund von körperlichen Gebrechen zu alldem nicht in der Lage ist? Mittlerweile gibt es auch bei einigen Jagdhunderassen Vertreter mit genetischen Dispositionen. Dies reicht von anlagebedingten Unverträglichkeiten über Epilepsie und Herzschäden bis zu Skelettschäden. Diese anlagebedingten Schäden können hohe Kosten in Form von Operationen, Therapien oder besonderem Futter nach sich ziehen. Gerade im Fall von Operationskosten stellt sich oft die Frage, ob der Hundekäufer wirklich auf diesen „sitzenbleiben“ muss.

Sache oder nicht?

Der Gesetzgeber hat in § 285a ABGB klargestellt, dass Tiere keine Sachen sind. Nichtsdestotrotz sind sie sowohl im Gewährleistungsrecht als auch im Schadenersatzrecht wie Sachen zu behandeln.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass derjenige, der einen Hund verkauft und übergibt, dafür einzustehen hat, dass dieser zum Zeitpunkt der Übergabe keinen Mangel aufweist. Zwischen Privatpersonen kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden, bei einem Züchter ist dies nicht möglich. Wird der Hund daher als „gesund“ verkauft, allenfalls vielleicht sogar unter dem Hinweis, dass der Hund frei von Hüftgelenks- (HD) oder Ellenbogendysplasie (ED) ist, so hat der Verkäufer dafür einzustehen, wenn der Hund krank an den Käufer übergeben wird.

Innerhalb von 2 Jahren ab der Übergabe des Hundes an den Käufer kann dieser vom Verkäufer verlangen, dass der Mangel behoben („verbessert“) wird. Im Falle von HD oder ED etwa durch eine geeignete Operation. Weigert sich der Verkäufer eine solche vornehmen zu lassen, so kann der Käufer diese „Verbesserung“ auf eigene Kosten durchführen lassen und diese Kosten beim Verkäufer geltend machen. Im Gewährleistungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Kosten für die Verbesserung angemessen im Hinblick auf den Wert der zu verbessernden Sache sein müssen. Davon hat der österreichische Gesetzgeber bei Haustieren (nicht bei Nutztieren) eine Ausnahme dahingehend geschaffen, dass hier jene Verbesserungskosten angemessen sind, die ein verständiger Tierhalter aufwenden würde. So hat der Oberste Gerichtshof etwa Behandlungskosten, die das Achtfache des Wertes des Hundes übersteigen, noch als angemessen beurteilt.

Hat der Züchter als Verkäufer des Hundes den Mangel verschuldet, ist er also für die körperlichen Gebrechen des Hundes zum Zeitpunkt der Übergabe verantwortlich, so kann neben der Gewährleistung auch Schadensersatz gefordert werden, was insbesondere den Vorteil längerer Fristen für die Geltendmachung des Schadens mit sich bringt. Der Züchter hat nicht schlechthin für alle etwaigen genetischen Fehler des Hundes einzustehen, sondern nur für jene, die durch die Außerachtlassung der züchterischen Sorgfalt oder von gesetzlichen Vorgaben entstanden sind. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn mit Zuchttieren gezüchtet wird, die bekanntermaßen an genetischen Fehlern leiden.

Züchter sind in der Verantwortung

Für den Züchter bedeutet dies, dass ihn bei der Auswahl der Zuchttiere eine ganz besondere Verantwortung trifft, und er bestrebt sein muss, über den Gesundheitszustand der Zuchttiere Bescheid zu wissen. Diese Verantwortung trifft nicht nur den gewerblichen Züchter, sondern auch jeden, der sich dafür entscheidet, seinen Hund zu verpaaren und der die Welpen weiterveräußert.

Anzumerken ist auch, dass nicht nur körperliche Mängel, sondern auch rechtliche Mängel wie etwa fehlende Papiere, obwohl diese vom Verkäufer zugesichert wurden, der Gewährleistung und gegebenenfalls den Schadenersatzregeln unterliegen.

Auch wenn jedenfalls der Grundsatz „Augen auf beim Hundekauf“ gilt, so sind Sie für den Fall, dass der neue Jagdbegleiter mit körperlichen Gebrechen an Sie übergeben wurde, nicht rechtlos.

 

Autor: Mag. Lukas Schwarz, LLB.oec.