Was Unterhaltspflichtige zusätzlich zahlen müssen
Das Gesetz sieht vor, dass beide Elternteile anteilig zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse ihres Kindes beitragen. Jener Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhaltsbeitrag durch Betreuung. Der andere Elternteil trägt nach einer Trennung mit seiner Unterhaltszahlung zur Deckung der angemessenen Lebensbedürfnisse bei.
Allerdings gibt es neben dem gewöhnlichen Lebensbedarf noch den sogenannten „Sonderbedarf“ – außergewöhnliche Belastungen, die in Ausnahmefällen anfallen und aus regulären Unterhaltsbeiträgen nicht abgedeckt werden können.
Sonderbedarf – Arten, Beispiele, Geltendmachung
Unter Sonderbedarf versteht der Gesetzgeber hauptsächlich außergewöhnliche Kosten, die zur Heilung, der Gesundheitserhaltung oder der Persönlichkeitsentwicklung nötig sind.
Beispiele für gerechtfertigten Sonderbedarf:
- Zahnregulierungen
- Notwendige Kontaktlinsen
- Kosten für Psychotherapie
- Förderung sportlicher Interessen
- Internatskosten zur Berufsausbildung
- Sprachreisen, die für die Ausbildung notwendig sind
Allerdings sind manche Kosten vom Sonderbedarf ausgenommen und die Umstände genauer zu prüfen. Wenn etwa am Wohnort des Kindes eine gleichwertige Ausbildung angeboten wird, sind Internatskosten nur schwerlich geltend zu machen.
Kein Sonderbedarf liegt vor, wenn die Kosten von anderen Stellen (Versicherungen, Förderungen etc.) übernommen werden oder die Ausgaben nicht existenznotwendig sind.
Beispiele für ungerechtfertigten Sonderbedarf:
- Schulschikurse oder Sportwochen
- Mehrkosten für Brillenfassungen
- Neue Sportausrüstung
- Kosten für ein auswärtiges Studium, wenn es auch am Wohnort verfügbar ist
- Privatschulen im Ausland
- Sprachwoche im Ausland, die nicht unbedingt erforderlich ist
Zur Geltendmachung des Sonderbedarfsanspruches empfiehlt es sich, vorab mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil darüber zu sprechen und eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Scheitert dies, so ist der Sonderbedarf beim Wohnsitzbezirksgericht zu beantragen. Es berücksichtigt, in welcher Höhe bisher bereits Unterhaltszahlungen erbracht wurden – wenn diese den Regelbedarf beträchtlich übersteigen, kann es sein, dass das Gericht den Sonderbedarfsanspruch ablehnt.
Weiters muss die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausgaben nachgewiesen werden; werden die Leistungen schließlich vom Gericht gewährt, dürfen sie auch nur streng zweckgewidmet verwendet werden.
Für die Geltendmachung beträgt die Frist 3 Jahre ab Entstehen des Sonderbedarfs. Danach verjähren die Ansprüche an den unterhaltspflichtigen Elternteil.
Optimal: Konsens
Neben klaren Fällen gibt es Grenzfälle von Sonderbedarf wie etwa Nachhilfe oder die Kosten für eine Internetanbindung. Hinzu kommt ,dass das Gericht jeden Fall einzeln prüft und es keine abschließende gesetzliche Regelung zum Sonderbedarf gibt.
Deshalb ist eine schriftliche Vereinbarung anzuraten, die – etwa im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung – gleich im Vorhinein regelt, was künftig als Sonderbedarf zählt und wieviel davon der unterhaltspflichtige Elternteil übernimmt.
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