Der OGH hat der Leistungsverweigerungstendenz der Versicherer (wieder) einen Riegel vorgeschoben. Dem lag folgender Ausgangsfall zugrunde:
Der Kunde ist unter anderem gegen das Risiko des Leitungswasserschadens versichert. In seinem Haus befindet sich eine Wärmepumpenanlage, die aufgrund ihrer Konstruktion Kondenswasser bildet, das über eine Kondensatwanne in den Kanal abgeleitet wird. Die Kondensatwanne war verstopft, sodass das Kondenswasser austreten und das umliegende Mauerwerk durchfeuchten konnte. Der Schaden (ca. € 6.000,00) wurde der Leitungswasserversicherung gemeldet, die mit der (bekannten) Begründung ablehnte, dass austretendes Kondenswasser kein Leitungswasser sei und nach den Bedingungen nur ein Leitungswasserschaden ersetzt werde.
Dieser Ansicht ist der Oberste Gerichtshof entgegengetreten und hat klar ausgesprochen, dass die Versicherung gegen das Risiko des Leitungswasserschadens Schutz gegen Schäden bietet, die durch den Austritt von Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen entstehen. Diese Versicherung ist eine Sachversicherung, die dem Erhalt des Gebäudes, sohin des Eigentums des Versicherungsnehmers dient (7 Ob 105/15 i). Nachdem das Kondensat über die Kondensatwanne und ein Abflussrohr in den Kanal abgeleitet wird, kann der verständige Versicherungsnehmer das Kondensat nur als Wasser aus einer angeschlossenen Einrichtung verstehen, sodass der dadurch verursachte Schaden nach den Bedingungen zu decken ist.
Diese Entscheidung ist höchst erfreulich, da für niemanden zu verstehen war, dass ein Schaden durch Kondenswasser, das im Rahmen der gesamten Haustechnik über ein Abflussrohr in das Leitungssystem des Hauses eingeleitet wird, nicht vom Schutz des Versicherungsvertrages umfasst sein sollte (7 Ob 118/17 d).
Autor: Dr. Walter Niederbichler