Die Folgeprovision muss tatsächlich erst verdient werden

Mit dem Vertragsabschluss allein ist es für den Versicherungsmakler nicht getan. Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es seine Hauptaufgabe seinem Kunden mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrungen den bestmöglichen, Bedarf und Notwendigkeit entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen, und zwar auch nach Vertragsabschluss. Dafür gilt der Haftungsmaßstab nach § 1299 ABGB (Sachverständigenhaftung).

Diese Informations- und Beratungspflichten des Versicherungsmaklers treffen ihn auch dann, wenn – auch nach Vertragsabschluss – gar kein ausdrücklicher spezifischer Kundenwunsch nach einem bestmöglichen Versicherungsschutz vorliegt.

Für den Versicherungsmakler bedeutet dies, dass er auch nach Abschluss des Versicherungsvertrages im Interesse seines Kunden das sogenannte Best-Risk-Management übernehmen muss; das heißt, der Versicherungsmakler muss sich laufend über die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen, die allenfalls zu einer Risikoerhöhung im Bereich seines Kunden führen könnten, informieren und den Kunden sofort nach Veröffentlichung der OGH Entscheidung von den Konsequenzen verständigen.

Nach Meinung des Obersten Gerichtshofes kann von einem Makler nämlich erwartet werden, dass er über die einschlägigen Probleme (seines Kunden) bescheid wisse und er seinem Kunden auch die richtigen Auskünfte erteile.

Ein plakatives Beispiel dafür ist eine Rechtssache, mit der der Oberste Gerichtshof befasst wurde (nachzulesen 5 Ob 252/15 t, OGH v. 22.03.2016). Dieser Entscheidung ging eine Klage eines Gynäkologen gegen einen Versicherungsmakler voraus, da der Versicherungsmakler seinen Kunden nicht über die aktuelle Judikatur im Zusammenhang der Wrongful Birth-Fälle informierte. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes wäre der Versicherungsmakler verpflichtet gewesen, seine Kunden darüber zu informieren, dass sich dadurch sein Haftungsrisiko erhöht hat.

Diese Entscheidung setzt eine Reihe von Entscheidungen der österreichischen Gerichte fort, die den Versicherungsmakler nicht nur hoch qualifiziert einstuft, sondern auch die daraus resultierenden Haftungsmaßstäbe sehr hoch einordnet.

 

Autor: Dr. Walter Niederbichler