Zahlreiche Änderungen ab 1. Oktober 2022
Die 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung bringt eine Reihe von Änderungen und Neuerungen in vielen Bereichen, wobei ein großer Teil auf den Fahrradverkehr entfällt. Wir fassen hier die wichtigsten Änderungen für Sie kompakt zusammen:
Radeln gegen die Einbahn
Das Fahren gegen die Einbahn ist weiterhin nur dann erlaubt, wenn es durch Verkehrszeichen samt Zusatztafeln am Anfang und Ende des betroffenen Straßenstücks angezeigt wird. Ausgenommen sind Wohnstraßen, wo auch ohne entsprechende Kennzeichnung in Schrittgeschwindigkeit gegen die Einbahn gefahren werden darf.
Reißverschlussprinzip
Mündet ein Radweg im Ortsgebiet parallel in die Fahrbahn ein und behält der Radfahrer die Fahrtrichtung bei, gilt das Reißverschlussprinzip. Somit entfällt die Sondervorrangregel. Biegt der Fließverkehr aus entgegenkommender Richtung ab oder quert, haben Radfahrer Nachrang.
Seitenabstand
Der geschwindigkeitsabhängige Seitenabstand beim Überholen von Fahrrädern und Rollern beträgt nun innerorts mindestens 1,5 m und außerhalb des Ortsgebiets mindestens 2 m. Unter 30 km/h kann der Seitenabstand auch geringer sein – kann der vorgeschriebene Seitenabstand nicht eingehalten werden, darf nicht überholt werden. Für die Einspurigen gilt das Rechtsfahrgebot (auch auf Radwegen), beim erlaubten Nebeneinanderfahren darf die gedachte Mittellinie nicht überschritten werden, sofern Gegenverkehr zulässig ist.
Nebeneinanderfahren
Die Novelle erlaubt das Nebeneinanderfahren von maximal 2 einspurigen Fahrrädern auf Fahrbahnen, auf denen Maximaltempo 30 gilt – allerdings nur, wenn es das Verkehrsaufkommen zulässt, niemand am Überholen behindert wird und es sich nicht um eine Vorrang- oder Schienenstraße handelt. Wird ein Rad fahrendes Kind unter 12 Jahren begleitet, ist das Nebeneinanderfahren immer erlaubt (Ausnahme: Schienenstraßen)
Befahren von Gehwegen
Das Befahren von Gehsteigen und -wegen in Längsrichtung ist verboten. Ausnahme: Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchsten 300 mm und einer Höchstgeschwindigkeit von 5 km/h, die als Spielzeug gelten. Begleitende Personen dürfen den Gehsteig jedoch nicht benutzen.
Gruppe von Radfahrenden
Einer Gruppe von Radfahrenden wir das Queren einer Kreuzung ausdrücklich gestattet, wobei jeder in die Kreuzung einfahrende Radfahrer die geltenden Vorrangregeln beachten muss. Ab einer Größe von 10 Personen ist die Gruppe abzusichern: Der erste und der letzte Fahrer der Gruppe haben eine reflektierende Warnweste zu tragen und im Kreuzungsbereich muss ggf. abgestiegen werden, um dem übrigen Fahrzeugverkehr das Ende der Gruppe zu signalisieren. Diese Regelung gilt bei Eisenbahnkreuzungen nicht.
Rechtsabbiegen bei Rot
Ist eine entsprechende Zusatzampel angebracht, darf der Fahrradverkehr nun bei Rot nach rechts abbiegen oder bei T-Kreuzungen geradeaus fahren. Zuvor muss auf jeden Fall angehalten werden und bei der Überquerung dürfen keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden.
Ungeregelte Radfahrerüberfahrt
Hier galt bisher eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h, die nun bei geringem Verkehrsaufkommen und guter Sicht überschritten werden darf.
Abstellen von Fahrrädern in Fußgängerzonen
Im Gegensatz zu bisher ist das Abstellen von Fahrrädern in Fußgängerzonen nun immer erlaubt – auf Gehsteigen nur dann, wenn dieser breiter als 2,5 m ist (Ausnahme: Öffi-Haltestellen). Allerdings sind Fahrräder so abzustellen, dass sie nicht umfallen können oder den Verkehr behindern. Das Befahren ist weiterhin nur dann erlaubt, wenn dies durch entsprechende Beschilderung kundgemacht ist.
Verstoß gegen Ausrüstungsbestimmungen
Bisher unterlagen Verstöße gegen die Ausrüstungsbestimmungen der Fahrradverordnung dem Kumulationsprinzip und Strafen wurden addiert. Nun wird auch bei mehreren Verstößen nur ein Straftatbestand verwirklicht und eine Strafe verhängt. Allerdings ist die Strafhöhe nicht begrenzt, wodurch Strafen vom Organmandat bis – bei schwerwiegenden Mängeln – hin zur Anzeige verhängt werden können.
Hineinragen von Fahrzeugteilen
Beim Schrägparken ist das Überragen von Fahrzeugteilen nunmehr verboten. Ausnahme ist das Hineinragen im kaum vermeidbaren, geringfügigen Ausmaß (Seitenspiegel, Stoßstange) und für Ladetätigkeiten bis max. 10 Minuten.
Gehsteigbenützungspflicht
Ein Gehsteig ist nur dann verpflichtend von Fußgängern zu benutzen, wenn dies zumutbar ist. Unzumutbar wäre die Benutzung beispielsweise, wenn dies aufgrund von Vereisung zu gefährlich wäre oder es wegen einer Baustelle zu wenig Platz für die sichere Benützung gibt.
Schutzwegbenützungspflicht
Lässt die Verkehrslage es zu und wird der Fahrzeugverkehr nicht behindert, entfällt die Verpflichtung, Schutzwege innerhalb einer Distanz von 25 m zu benutzen. Allerdings haben Fußgänger in diesem Fall keinen Vorrang. Wer also Umwege vermeiden will, erkauft sich die Zeitersparnis durch Vorrangverlust.
Schulstraße
Schulstraßen sollen Staus und Gefahrensituationen für die Kinder verhindern. Der KFZ-Verkehr ist verboten (Ausnahme: Zu- und Abfahrt von Anrainern, Fahrzeugen des öffentlichen Dienstes und Elterntaxis in Schrittgeschwindigkeit), Fußgänger dürfen auf der Fahrbahn gehen, wobei keine mutwillige Behinderung von Fahrzeugen erlaubt ist, und Fahrräder sowie E-Scooter dürfen Schulstraßen in Schrittgeschwindigkeit durchfahren.
Vorbeifahren an Öffis in Haltestellen
Hier wurden weitere Einschränkungen vorgenommen, um die Sicherheit der Passagiere beim Ein- und Aussteigen zu erhöhen. Für ein- und mehrspurige Fahrzeuge ist das Vorbeifahren in Schrittgeschwindigkeit nur dann erlaubt, wenn alle Türen verschlossen sind und man sich vergewissert hat, dass niemand mehr zuläuft.
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