Sport ist Mord…oder so ähnlich
„Es lebe der Sport, er ist gesund und macht uns hart“ sang bereits Rainhard Fendrich. Der Ausspruch „no sports“ wird (wohl fälschlich) Winston Churchill zugeschrieben, der immerhin 91 Jahre alt wurde. Etwa 1/3 der Österreicher gibt an, regelmäßig zumindest einmal in der Woche Sport zu machen, was uns zwar nicht zur Sportnation Nummer 1 macht, aber doch Grund genug ist, sich mit der Frage zu beschäftigen, was passiert, wenn man beim Sport jemand anderen verletzt.
Verletzungen beim Sport sind schnell passiert und ziehen oft weitreichende Folgen mit sich. Jeder der sich sportlich betätigt, setzt sich einem gewissen Risiko aus, sich oder andere zu verletzen, wobei natürlich das Verletzungsrisiko meist von der Art des Sports abhängig ist.
Verletzungsrisiko liegt in der Natur der Sache
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in den 80er Jahren klargestellt, dass ein gewisses, mehr oder minder großes Verletzungsrisiko im Wesen des Sports liegt und nur derjenige für Verletzungen haftet, der durch seine Handlungen das ohnehin gegebene Verletzungsrisiko noch erhöht. Das bedeutet, dass derjenige, der sich sportlich betätigt, sich mit dem „normalen“ Verletzungsrisiko des Sports abfinden muss. Diese Rechtsprechung entspricht schlichtweg unserer Vorstellung vom Sport als dem Messen der eigenen Fähigkeiten mit jenen Fähigkeiten der Mitspieler.
Beim Fußballspieler etwa, der beim Kampf um den Ball mit einem Gegenspieler zusammenstößt und sich dabei verletzt, hat sich das gewöhnliche, dem Wesen des Fußballs entsprechende Risiko verwirklicht. Sein Kontrahent wird für Verletzungen nicht haften, sofern er sich an die Regeln gehalten hat.
Im Falle eines Amateurvolleyballspielers, der aus Frust nach einem Ball schlug, den er nach den Regeln nicht hätte spielen dürfen und der dabei einen Mitspieler schwer am Auge verletzte, hielt der OGH eine Haftung für möglich, da sich der Spieler regelwidrig und unbeherrscht verhielt. Schlussendlich war aber nicht geklärt, wie erfahren der Spieler war und auf welchem Niveau das ganze Team spielte.
Etwas überraschend wurde vom OGH die Haftung eines Kletterers bejaht, der unter Verweis auf die eigene Fachkenntnis erreichen konnte, dass ein Freund mit in die Kletterhalle zum Klettern kommen durfte, welcher dann aufgrund falscher Eigensicherung abstürzte. Der erfahrene Kletterer hatte vergessen, im Wege des „Partnerchecks“ die Sicherung des Freundes zu überprüfen.
Eine Frage des Einzelfalls
Deutlich zeigt sich aus den ausgewählten Beispielen, dass immer anhand des Einzelfalles geprüft wird, ob der Schädiger für den Schaden einzustehen hat oder nicht. Die Art des Sports, die Regeln der Sportart, die Fähigkeiten des Schädigers und seine Erfahrungen müssen schlussendlich berücksichtigt werden. Wer sich an die Regeln hält, wird sich meist keine Sorgen machen müssen, wegen Verletzungen zivilrechtlich belangt zu werden, eine Garantie gibt es aber natürlich nicht.
Sicher ist sicher: Versicherungsschutz
Ist man jedoch mit Schadenersatzforderungen eines Mitspielers konfrontiert, ist es von Vorteil, über einen entsprechenden Versicherungsschutz zu verfügen.
Normale Haushaltsversicherungen verfügen üblicherweise auch über eine Privathaftpflichtversicherung. Diese hat die Aufgabe, Schadenersatzforderungen gegen den Versicherten entweder abzuwehren oder diese Forderungen zu begleichen, wenn sie berechtigt sind. Davon umfasst sind – mit gewissen Einschränkungen – auch Schadenersatzforderungen, die aufgrund einer körperlichen Schädigung im Zuge der Sportausübung gestellt werden.
Gerade wenn der Schädiger mit dem geschädigten Mitspieler befreundet ist, kann es unangenehm werden, wenn der Haftpflichtversicherer nicht zahlt und es auf ein Verfahren ankommen lässt. Die Entscheidung, ob er „zahlt“ oder es auf einen Streit ankommen lässt, trifft nämlich der Versicherer und lässt sich dabei weder vom Versicherten noch vom Versicherungsmakler beeinflussen. Manchmal wird dies als Gängelei wahrgenommen. Tatsächlich handelt der Versicherer nur im Rahmen seiner vertraglich vereinbarten Pflichten, da nicht jede gestellte Forderung auch berechtigt sein muss.
Vorsicht bei Wettkampfteilnahme!
Zu beachten ist, dass die „normale“ Privathaftpflichtversicherung nicht alle Sportarten abdeckt und die Deckung typischerweise auch keine Wettkämpfe umfasst. Es ist daher unumgänglich abzuklären, ob der ausgeübte Sport auch vom Versicherungsschutz umfasst ist oder nicht.
Eigene Sporthaftpflichtversicherungen können Lücken im Versicherungsschutz schließen und ermöglichen es in der Regel, die meisten Sportarten abzudecken.
Die kurze Darstellung soll niemandem die Freude oder gar die Motivation am Sport nehmen. Es muss jedem klar sein, dass beim Sport Verletzungen nie ganz ausgeschlossen werden können und ein gewisses Risiko einfach zu akzeptieren ist. Wenn Sie sich aber im Großen und Ganzen an die Regeln halten und gut abgesichert sind, steht der Freude am Sport nichts entgegen.