Was gilt bei schneebedeckten Schildern und Markierungen?
Diese Frage beschäftigt alljährlich viele Autofahrer, weshalb wir sie hier beantworten wollen. Die Antwort ist vermutlich unbefriedigend, denn sie lautet: Jein. Manche Verkehrszeichen und Markierungen gelten trotzdem, andere wiederum nicht bzw. gibt es Sonderregelungen.
„Vorrang“ und „Stopp“ gelten immer
Die prinzipielle Regelung besagt, dass Verkehrszeichen, die man nicht sieht, nicht beachtet und befolgt werden können. Eine Einschränkung gibt es allerdings für Verkehrsschilder, die schon aufgrund ihrer besonderen Form erkennbar sind, etwa das achteckige Stopp-Schild sowie das dreieckige Schild für „Vorrang geben“ mit seiner nach unten gerichteten Spitze. Runde Verkehrszeichen hingegen, deren Sinn mehrdeutig sein kann, verlieren ihre Gültigkeit, denn man kann nicht erahnen, ob sich dahinter etwa ein Abbiegeverbot oder -gebot versteckt.
Geschwindigkeitsbeschränkungen
Tempolimits stehen zwar auf runden Tafeln, dennoch darf auf der Autobahn nicht schneller als 130 km/h gefahren werden. Wird man aber z. B. in einer nicht erkennbaren Zone mit Tempolimit 100 geblitzt, kann man die Strafe bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beeinspruchen. Hilfreich: Wenn Sie merken, dass Sie geblitzt wurden, notieren Sie sich Datum und Uhrzeit und machen Sie – wenn möglich – Beweisfotos.
Selbstverständlich sind nicht sichtbare Tempolimits keine Aufforderung, die höchstzulässige Geschwindigkeit voll auszunützen. Nach § 20 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges nämlich die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Was tun bei verschneiten Bodenmarkierungen?
Auch am Boden gilt: Was man nicht sieht, gilt nicht. Sieht man bei schneebedeckter Fahrbahn keine Bodenmarkierung, wird die geometrische Mitte der Fahrbahn zur Straßenmitte. Bei großen Kreuzungen mit vermutlich mehreren Fahrstreifen sollte man jedoch darauf achten, beim Abbiegen nur die jeweils äußeren linken und rechten Fahrstreifen zu benutzen.
Beachten muss man, dass sich bei Schneefahrbahn der Bremsweg wesentlich verlängert. Man sollte sich also im Kreuzungsbereich bei nicht sichtbaren Haltelinien langsam vortasten und erst bei ausreichender Sicht den Abbiegevorgang durchführen. Achten Sie aber auf Fußgänger oder Radfahrer, denn: ist die Benutzung eines Geh- oder Radweges nicht zumutbar, dürfen Fußgänger und Radfahrer auch die Straße benützen!
Parken bei zugeschneiten Parkplätzen
Im Zusammenhang mit Kurzparkzonen gibt es eine gute und eine schlechte Nachricht. Die schlechte Nachricht: Kurzparkzonen gelten immer. Sie werden ausschließlich durch Verkehrszeichen angezeigt. Blaue oder grüne Bodenmarkierungen müssen weder sichtbar noch vorhanden sein. Die gute Nachricht: Bei starkem Schneefall können Kurzparkzonen vorübergehend ausgesetzt werden, das muss jedoch – über die Medien – bekanntgegeben werden.
Vorsicht auch bei Einfahrten: Dort darf auch trotz Schneefalls und nicht erkennbarem „Einfahrt freihalten“ Schild nicht geparkt werden.
Nach Klärung der rechtlichen Fragen wünschen wir Ihnen nun eine gute und vor allem unfallfreie Fahrt durch den Schnee! Sollte es dennoch mit ihrem Wagen in ein juristisches Dilemma schlittern, sind wir gerne um Ihr Recht bemüht.