Was gehört in den Dienstvertrag, was nicht?
Der Arbeitsvertrag, auch Dienstvertrag genannt, formuliert die Rechte und Pflichten beider Vertragspartner. Essenzielle Bestandteile sind Lohn- und Urlaubsansprüche, der Arbeitsbereich und -ort sowie die zu erbringende Arbeitsleistung, die Arbeitszeiten und Kündigungsfristen. Neben diesen Grundbestandteilen können auch Zusatzleistungen wie etwa eine Dienstwohnung oder die Benutzung eines Firmenwagens enthalten sein.
Mündlicher vs. schriftlicher Arbeitsvertrag
Auch wenn es überraschend klingen mag, sind mündliche Arbeitsverträge gesetzlich erlaubt. Doch wird dann bei einem Streitfall die Beweisführung schwierig. Darum ist auf jeden Fall zur Schriftform zu raten und der Arbeitsvertrag vor Unterschrift eingehend zu prüfen.
Welche Bestanteile sollte ein Arbeitsvertrag jedenfalls enthalten?
- Vertragsparteien (Arbeitgeber, Arbeitnehmer)
- Beginn und ev. Befristung (genaues Anfangs- und Enddatum)
- Arbeitsinhalte und Tätigkeiten
- Arbeitsort und -zeit (und ev. Homeoffice-Regelung)
- Probezeit und Urlaub
- Lohn oder Gehalt (und mögliche Provisionen, Sonderzahlungen sowie das Auszahlungsdatum)
- Kündigungsregelungen
- Verhalten im Krankheitsfall
- Regelung von Nebentätigkeiten
Aufgrund der vielen Vertragsbestandteile kann ein Arbeitsvertrag durchaus mehrere Seiten umfassen. Trotz der Fülle an Informationen ist ein genaues Studium dringend anzuraten. Denn anderenfalls kann es passieren, dass nachteilige Klauseln übersehen werden.
Vorsicht bei diesen Klauseln!
Konkurrenzklausel
Eine Konkurrenzklausel ist gesetzlich erlaubt – allerdings mit Einschränkungen. So muss das Bruttogehalt € 3.420/Monat (für Vereinbarungen, die ab dem 29.12.2019 geschlossen wurden) übersteigen, damit eine Konkurrenzklausel gültig ist. Weiters darf kein Berufsverbot verhängt werden und beträgt die maximale Gültigkeit ein Jahr nach Kündigung. Versuchen Sie als Dienstnehmer jedoch, eine Konkurrenzklausel zu vermeiden, denn sie schränkt Ihre Möglichkeiten sehr ein. Oft ist gerade die in einem Unternehmen gesammelte Erfahrung die Voraussetzung für die Anstellung in einem anderen.
Vertrags- bzw. Konventionalstrafe
Im Zusammenhang mit der Konkurrenzklausel wird meist auch ein Geldbetrag genannt (beispielsweise 3 Bruttomonatsentgelte), der bei Verletzung zu bezahlen ist. Aber auch Fehler im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses können betroffen sein. Seien Sie in diesem Zusammenhang sehr vorsichtig, denn Konventionalstrafen können im Nachhinein nur durch einen Richter herabgesetzt werden!
All-in-Verträge
In diesen Verträgen sind die Überstunden bereits inkludiert, weshalb All-in-Verträge selten zu Ihrem Vorteil sind. Achten Sie darauf, dass Ihre Arbeitszeiten nicht ins Uferlose ausarten und Sie dadurch unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn fallen oder mehr Arbeitsstunden leisten, als gesetzlich erlaubt sind. Das ist natürlich nicht zulässig, aber eine Aufzeichnung der Überstunden ist deshalb jedenfalls anzuraten – optimal wäre es, sich die Überstunden von Zeit zu Zeit vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen.
Rückforderung von Ausbildungskosten
Gerade in aus- und fortbildungsintensiven Branchen kann eine Rückerstattung von Ausbildungskosten unter bestimmten Voraussetzungen im Arbeitsvertrag enthalten sein. Allerdings fallen Einschulungen seitens des Arbeitgebers nicht darunter und die Frist für die Rückforderung darf in der Regel maximal 4 Jahre betragen. Achtung: Bei Kündigung durch den Arbeitgeber entfällt die Rückforderbarkeit!
Verfall von Ansprüchen
Die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen ist gesetzlich geregelt und mit mindestens 3 Monaten festgesetzt. Auch viele Kollektivverträge beinhalten bereits Regelungen für den Anspruchsverfall, weshalb diese nicht durch anderslautende Bestimmungen im Arbeitsvertrag aufgehoben werden können.
Datenschutz
Seit Gültigkeit der DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten EU-weit einheitlich geregelt: Jede Verarbeitung ist untersagt, es sei denn, sie ist erforderlich. Im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses etwa sind es vertragliche (Arbeitsvertrag) und gesetzliche (Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht etc.) Verpflichtungen, die eine Verarbeitung rechtfertigen. Auch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers kann geltend gemacht werden, allerdings braucht der Arbeitgeber Ihre Einwilligung, will er beispielsweise ein Foto von Ihnen veröffentlichen, Ihr Hobby wissen oder Ihre private E-Mail-Adresse abfragen.
Versetzung
Gerade bei großen Firmen mit mehreren Standorten kann eine Versetzung durchaus zum Thema werden. Deshalb ist auch der Dienstort im Arbeitsvertrag festgehalten, was jedoch durch Versetzungsklauseln zugunsten des Arbeitgebers aufgeweicht wird. Eine Versetzung in Bezug auf Tätigkeit oder Arbeitsort kann sich für Sie ungünstig auswirken. Versuchen Sie, solche Klauseln aus dem Vertrag zu streichen.
Darum prüfe, wer sich an einen Dienstgeber bindet…
Sie sehen also: Stolperfallen gibt es viele, und manche können richtig teuer werden. Das muss jedoch nicht sein: Eine gewissenhafte Prüfung des Arbeitsvertrages vor der Unterschrift räumt schon im Vorfeld Steine aus dem Weg, die später zu langwierigen juristischen Auseinandersetzungen führen können. Mit unserer Erfahrung helfen wir Ihnen gerne, einseitige und nachteilige Klauseln zu vermeiden.
Nehmen Sie sich darum die Zeit für eine anwaltliche Prüfung Ihres Arbeitsvertrages – wir sind auf Arbeitsrecht spezialisiert und um Ihr Recht bemüht!