Illegale Schwarzarbeit oder erlaubte Nachbarschaftshilfe?

Gerade beim Hausbau wollen viele Bauherren Kosten sparen, und lassen anfallende Handwerksarbeiten von Nachbarn, Freunden oder Verwandten erledigen. Hier stellt sich die Frage, ob es sich dabei rechtlich gesehen tatsächlich um Nachbarschaftshilfe handelt, oder ob illegale Schwarzarbeit vorliegt. Immerhin werden durch Pfusch und Schwarzarbeit horrende Summen an der Finanz und den Krankenkassen vorbeigeschleust.

Pfusch vs. Schwarzarbeit

Pfusch und Schwarzarbeit unterscheiden sich insofern, als „Pfuschen“ die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist, ohne einen Gewerbeschein gelöst zu haben. „Schwarzarbeit“ hingegen ist eine unselbständige Tätigkeit (als Arbeitnehmer), ohne dafür bei Finanzamt oder Krankenkasse angemeldet zu sein, wodurch die Lohnnebenkosten wegfallen.

Nachdem Steuerhinterziehung und Sozialbetrug keine Kavaliersdelikte sind, drohen bei Verstößen gegen die Meldepflicht neben Verwaltungsstrafen Beitragszuschläge und Beitragsnachzahlungen an die Krankenkasse, sowie die Nachzahlung nicht entrichteter Lohnsteuer an das Finanzamt.

Da hört sich die Freundschaft auf…

Man muss als Bauherr also klar unterscheiden, ob es sich noch um Freundschaftsdienste handelt, oder ob man sich bereits im Bereich der Schwarzarbeit bewegt. Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe dürfen nur kleine Leistungen erbracht werden, die ohne Entgelt erfolgen. Spätestens dann, wenn es zu Geldleistungen – die Höhe ist irrelevant – oder auch zu Gegengeschäften kommt, sind die Beteiligten steuerpflichtig.

Zu beachten ist aber auch, dass nicht nur Bargeld, sondern auch geldwerte Vorteile, zu denen bereits die Verpflegung zählen kann, ausreichend sein können, um die Grenzen zu überschreiten. Die Grenzen sind allerdings nicht immer leicht zu ziehen. Eine gemeinsame Jause als Dankeschön für eine Gefälligkeit muss schließlich nicht notwendigerweise einen geldwerten Vorteil darstellen.

Strafrahmen reicht bis hin zu Freiheitsstrafen

Die Strafen für Schwarzarbeit können sehr unterschiedlich ausfallen. Je nach Umfang und Ausmaß und je nachdem, ob es sich um gewerbliche oder nicht gewerbliche Schwarzarbeit handelt, beginnen die Strafen bei wenigen hundert Euro und gehen bis in die Tausende. Dazu können Strafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz kommen, wenn Arbeiter aus dem EU-Ausland beschäftigt werden. Hier muss der Arbeitgeber mit hohen Geldstrafen (bis zu mehreren tausend Euro) rechnen.

Auch kann unberechtigt bezogenes Arbeitslosengeld von demjenigen, der nicht mehr im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, sondern als Schwarzarbeiter tätig ist, zurückgefordert werden. Wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet, ist ebenfalls mit einer Verwaltungsstrafe zu bestrafen.

Auch strafrechtliche Folgen können drohen. Strafbar sind in diesem Zusammenhang das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB sowie Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB). Hier kann es sogar zu Freiheitsstrafen kommen.

Haftung und Gewährleistung

Auch Arbeitsunfälle können in diesem Zusammenhang ein Thema sein. Als Bauherr haftet man im Falle einer ernsthaften Verletzung eines Arbeiters bzw. Helfers. Die damit einhergehenden Schadenersatzforderungen können den Bauherren ruinieren.

Denkbar sind auch Baumängel, die im Rahmen der Schwarzarbeit verursacht wurden. Hier kann man als Bauherr faktisch keine Gewährleistungsansprüche stellen. Die Umsetzung des Bauvorhabens kann damit teure Konsequenzen nach sich ziehen.

Als Fazit gilt, dass Schwarzarbeit bzw. Pfuscherleistungen auf den ersten Blick zwar kostengünstiger erscheinen mögen, es am Ende dann aber oft teurer als geplant werden kann. Wer ertappt wird, muss neben der Forderung von hohen Geldsummen und weiteren Anzeigen mit ernsthaften Gefahren wie Baumängeln und Unfällen rechnen.

Insgesamt lohnen sich sohin weder Pfusch noch Schwarzarbeit. Gegen echte Nachbarschaftshilfe (und eine gemeinsame Jause hinterher) ist jedoch nichts einzuwenden.

 

Autorin: Mag. Johanna Griesbeck