Was darf man im Wald machen und was ist verboten?
Der Wald als Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Menschen, bildet eine erhebliche Grundlage in der ökologischen, ökonomischen und sozialen Entwicklung Österreichs. Da im Forstgesetz 1975 bestimmt wird, dass jedermann dazu berechtigt ist, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten, galt es, einige rechtliche Rahmenbedingungen festzulegen, um diese fortschreitende Entwicklung auch weiterhin gewährleisten zu können.
Schwammerl suchen
Die natürlichen Früchte eines Grundes – wie auch Pilze, Beeren und sonstiges Waldobst – stehen grundsätzlich im Eigentum des Waldeigentümers. Das Sammeln von Pilzen und sonstigen Früchten ist jedoch entgeltfrei gestattet, wenn es der Waldeigentümer nicht ausdrücklich – etwa durch Beschilderung – untersagt, beschränkt oder ein Entgelt verlangt.
Wer gegen den ausdrücklichen Willen des Waldeigentümers Pilze sammelt, dem können diese im Rahmen des Selbsthilferechts wieder abgenommen werden bzw. steht dem Waldeigentümer eine zivilrechtliche Klagemöglichkeit zu. Zudem kann das Pilzesammeln durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen beschränkt oder ganz verboten sein.
So begeht nach dem ForstG eine Verwaltungsübertretung, wer Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt, daran teilnimmt, oder sich unbefugt Pilze in einer Menge von mehr als 2 kg pro Tag aneignet. Zudem gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Einschränkungen, was das Sammeln von bestimmen Pilzarten betrifft.
Zelten
Mit Zustimmung des Waldeigentümers sind das Lagern im Wald bei Dunkelheit, sowie das Zelten erlaubt. Für das Campieren mit Wohnwagen oder das Übernachten in einem Fahrzeug benötigt man zudem die Einwilligung des Forststraßenerhalters.
Wird die Zustimmung des Waldeigentümers nicht eingeholt, so ist bei unbefugtem Campieren bzw. Zelten mit einer Geldstrafe von bis zu 150,00 Euro zu rechnen. Das unbefugte Befahren einer erkennbar gesperrten Forststraße ist mit 730,00 Euro oder mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen. Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, indem er sich seines Abfalls im Wald entledigt, hat mit einer Geldstrafe von bis zu 150,00 Euro zu rechnen.
Lagerfeuer
Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer durch nicht befugte Personen, sowie der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen – worunter das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie Zündholzern und Rauchwaren zu verstehen ist – ist im Wald, in der Kampfzone des Waldes sowie in Waldnähe verboten.
Die Forstbehörde kann jedoch eine Ausnahme vom Verbot des Feuerentzündens für ständige Zelt- oder Lagerplätze erteilen. Wer dennoch unbefugt eine Feuerstelle errichtet, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630,00 Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Radfahren und Reiten
Das Radfahren ist im Wald sowie auf Forststraßen und sonstigen Waldwegen, nur mit der Erlaubnis des Waldeigentümers bzw. des Forststraßenerhalters gestattet. Diese Zustimmung kann entweder gegenüber jedermann – etwa durch Beschilderung – oder einzelnen Personen erteilt werden. Bei unbefugtem Befahren von Forststraßen und Waldwegen drohen sowohl zivilrechtliche Klagen als auch Verwaltungsstrafen.
Den Waldeigentümer sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen trifft jedoch die Wegehalterhaftung, weshalb diese aufgrund von Verkehrssicherungspflichten dazu verpflichtet sind, die nach Art des Weges angemessene Instandhaltung zu gewährleisten. Ansonsten können sie für jegliche Schäden haftbar gemacht werden, welche aus einem vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten mangelhaften Zustand der Straße, resultieren, sofern die Benutzung des Weges gestattet war.
Rodeln
Auch das Rodeln ist im Wald sowie auf Forststraßen nur mit der Zustimmung des Waldeigentümers bzw. des Forststraßenerhalters zulässig. Unerlaubtes Rodeln birgt neben Verwaltungsstrafen das Problem von Haftungsrisiken, etwa bei Unfällen mit Waldbewirtschaftern oder Fußgängern, da auf Forststraßen und Waldwegen die Straßenverkehrsordnung gilt und Personen, welche auf solchen Straßen rodeln, die Pflicht trifft, auf andere Straßenbenützer Rücksicht zu nehmen.
Hunde im Wald
Hunde sind laut dem Steiermärkischen Landessicherheitsgesetz an öffentlich zugänglichen Orten entweder an der Leine zu führen oder mit einem geschlossenen Maulkorb zu versehen. Diese Bestimmungen sind auch im Wald von Hundebesitzern einzuhalten.
Autorin: Mag. Johanna Griesbeck
Quellen: Forstgesetz 1975,
https://www.bmnt.gv.at/forst/wald-gesellschaft/verhalten_wald.html